1.3. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Aktenbeurteilung von Dr. med. univ. D._____ vom 14. August 2024 (VB 185), auf welche sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. August 2024 (VB 188) unter anderem massgeblich stützte, nicht vorgängig unterbreitet hatte und ihm somit auch nicht die Gelegenheit gegeben hatte, sich dazu zu äussern. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2024 sind indes die wesentlichen Überlegungen der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, und die Aktenbeurteilung von -4-