1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihm die Beurteilung ihres Kreisarztes vom 14. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 185) vor Erlass des Einspracheentscheides vom 20. August 2024 (VB 188) nicht zur Stellungnahme vorgelegt habe (vgl. Beschwerde S. 3, 6 ff.).