2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2024 sei aufzuheben, und es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." -3-