Dienst. Mit Verfügung vom 5. September 2019 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden per 31. Mai 2019 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit ihrem Kreisarzt mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.