36 Abs. 4 UVV) und legte den Integritätsschaden, entsprechend dem in der Suva-Tabelle 2.2 vorgesehenen Wert bei Vorliegen einer schweren Arthrose mit Notwendigkeit zur Arthrodese, auf 15 % fest (vgl. E. 5.3. hiervor). Dem aus dem Unfall verbleibenden Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers sowie der voraussehbaren Verschlimmerung wurde damit bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung bereits umfassend Rechnung getragen, womit von einer genaueren Quantifizierung der Arthrose mittels der beantragten CT-Untersu- chung auch diesbezüglich keine weiteren, ergebnisrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, womit darauf verzichtet werden kann (vgl. E. 3.3.