Er berücksichtigte dabei sowohl den aktuellen Zustand wie auch die voraussehbare Verschlimmerung (vgl. Art. 36 Abs. 4 UVV) und legte den Integritätsschaden, entsprechend dem in der Suva-Tabelle 2.2 vorgesehenen Wert bei Vorliegen einer schweren Arthrose mit Notwendigkeit zur Arthrodese, auf 15 % fest (vgl. E. 5.3. hiervor).