5.4. Der Kreisarzt Dr. med. univ. B._____ kam unter Berücksichtigung der vollständigen medizinischen Akten und der vom Beschwerdeführer aktenkundig und anlässlich der kreisärztlichen Untersuchungen beklagten Beschwerden sowie unter Bezugnahme auf die geltenden Suva-Tabellen 2.2 "Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten" und 5.2 "Integritätsschaden bei Arthrosen" zu seiner nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Höhe der Integritätseinbusse. Er berücksichtigte dabei sowohl den aktuellen Zustand wie auch die voraussehbare Verschlimmerung (vgl. Art.