Es treffe auch nicht zu, dass hier lediglich die Notwendigkeit einer Arthrodese zu entschädigen wäre. Die Beschwerdegegnerin sei vielmehr verpflichtet, das Ausmass der Arthrose bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides festzustellen und vollumfänglich zu entschädigen. Eine Arthrodese sei vorliegend nicht erfolgt (vgl. Beschwerde S. 6). 5.2. Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat - 10 -