Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, aus dem kreisärztlichen Bericht vom 29. August 2023 ergebe sich eine schwerwiegende Arthrose. In der kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens werde die radiocarpale Arthrose jedoch als "mässig" beurteilt. Diese zwei Einschätzungen würden sich widersprechen. Auch aus diesem Grund sei die beantragte CT-Untersuchung zu veranlassen. Abgesehen davon seien die weiteren Befunde an der rechten Hand des Beschwerdeführers bei der Beurteilung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt worden. Es treffe auch nicht zu, dass hier lediglich die Notwendigkeit einer Arthrodese zu entschädigen wäre.