4.4. Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 66'677.90 und des Invalideneinkommens von Fr. 60'732.85 resultiert ein Invaliditätsgrad von 9 % ([Fr. 66'677.90 - Fr. 60'732.85] / Fr. 66'677.90 x 100 = 8.91; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 9 %). Dass der Beschwerdeführer mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, ist damit im Ergebnis zu bestätigen.