Im Übrigen sind weder den Akten weitere einen Abzug vom Tabellenlohn begründende Aspekte zu entnehmen, noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. In einer Gesamtbetrachtung erscheint entgegen der Beschwerdegegnerin, die einen Abzug von 15 % gewährte (VB 189 S. 7), vorliegend höchstens ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % als gerechtfertigt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_320/2023 vom 11. April 2024 E. 5.3; 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 4.4.2). -9-