Qualitativ ist der Beschwerdeführer in einer angepassten, sehr leichten bis gelegentlich leichten Tätigkeit dahingehend eingeschränkt, dass er keine Tätigkeiten an schlagenden und / oder vibrierenden Maschinen, keine Tätigkeiten mit Ziehen und Stossen von Lasten mit der rechten Hand sowie keine Tätigkeiten mit regelmässiger Gewichtsbelastung körperfern durchführen kann. Quantitativ ist der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit jedoch nicht eingeschränkt (vgl. E. 2.1. hiervor). Der Beschwerdeführer verfügt des Weiteren über die Niederlassungsbewilligung C (VB 2 S. 2;