Rechtsprechungsgemäss ist jedoch ein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Qualitativ ist der Beschwerdeführer in einer angepassten, sehr leichten bis gelegentlich leichten Tätigkeit dahingehend eingeschränkt, dass er keine Tätigkeiten an schlagenden und / oder vibrierenden Maschinen, keine Tätigkeiten mit Ziehen und Stossen von Lasten mit der rechten Hand sowie keine Tätigkeiten mit regelmässiger Gewichtsbelastung körperfern durchführen kann.