4.3.2. Den vorhandenen, unfallversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Einschränkungen wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 2.1. hiervor) Rechnung getragen, womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Der angewandte und unumstritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 (VB 189 S. 7) basiert ausserdem auf einer Vielzahl von geeigneten (sehr) leichten Tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E. 6.1; 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 6.2).