Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens auch weiterhin auf einem dieser Gebiete tätig gewesen wäre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2). Bei der Berechnung des Valideneinkommens ist damit entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 5 f.) nicht auf den standardisierten Monatslohn des Totals aller Wirtschaftszweige der LSE abzustellen, sondern entweder auf den branchenspezifischen Tabellenwert gemäss Ziffer 77, 79-82 "Sonst. Wirtschaftliche Dienstl.