Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2016 ausschliesslich als Umzugs- und Reinigungsmitarbeiter sowie als Hauswart tätig (VB 1; 2 S. 4 ff.; 87; 95 S. 1 ff.; 145 S. 5). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens auch weiterhin auf einem dieser Gebiete tätig gewesen wäre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2).