Da sich jedoch auch bei Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden die bisherige Tätigkeit nicht weitergeführt hätte und bei dementsprechendem Abstützen auf den einschlägigen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2023 vom 24. Juni 2024 E. 5.2.1), wie nachfolgend aufgezeigt wird, nichts am Ergebnis ändert, erübrigen sich diesbezügliche weitere Abklärungen. -7-