__ AG in Temporäreinsätzen tätig (VB 87 S. 1). Wie regelmässig diese Einsätze waren, kann den Akten jedoch nicht entnommen werden. Es erscheint damit fraglich, ob die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, und es ist auch unklar, in welcher Regelmässigkeit die entsprechenden Einsätze gegebenenfalls erfolgt wären. Da sich jedoch auch bei Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden die bisherige Tätigkeit nicht weitergeführt hätte und bei dementsprechendem Abstützen auf den einschlägigen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS;