4. 4.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer vor, er habe als Umzugsmitarbeiter und Hauswart und zuletzt kurz vor dem Unfall als Reinigungsmitarbeiter gearbeitet. Somit habe er vor dem Unfall verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt. Er sei in der Regel temporär angestellt gewesen und es habe sich nicht -6-