rung der Arthrose empfohlene CT-Untersuchung (vgl. VB 173 S. 2 f.) nicht in Auftrag gegeben hat und dementsprechend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (und eine Integritätsentschädigung) entschied, ohne über einen (aktuellen) CT-Befund des rechten Handgelenks zu verfügen. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ vom 1. September 2023 ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (spätestens) ab dem Datum der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. August 2023 in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (vgl. E. 2.1. hiervor).