3.2. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. August 2023 von Dr. med. univ. B._____ umfassend untersucht und dieser begründete in seiner Stellungnahme vom 1. September 2023 nachvollziehbar und schlüssig, weshalb die bisher ausgeübten Tätigkeiten und auch mittelschwere Tätigkeiten auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden könnten, in einer angepassten Tätigkeit aber eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vgl. E. 2.1. hiervor). Diese Beurteilung von Dr. med. univ.