Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie berufliche und medizinische Abklärungen und liess den Beschwerdeführer in deren Rahmen kreisärztlich untersuchen. Mit Schreiben vom 6. September 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. Oktober 2023 ein. Mit Verfügung vom 28. September 2023 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invaliden-