1. Der 1985 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Gebäudereiniger obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 23. Juli 2021 am 22. Juli 2021 bei der Schulhausreinigung auf eine kleine Leiter stieg, diese brach, er zu Boden fiel und sich dabei das rechte Handgelenk verstauchte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus.