Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.470 / lf / bs Art. 71 Urteil vom 4. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann, Rechtsanwalt, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 8. August 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1985 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Gebäudereiniger obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Fol- gen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 23. Juli 2021 am 22. Juli 2021 bei der Schulhausreinigung auf eine kleine Leiter stieg, diese brach, er zu Boden fiel und sich dabei das rechte Handgelenk verstauchte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechen- den Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie berufliche und medi- zinische Abklärungen und liess den Beschwerdeführer in deren Rahmen kreisärztlich untersuchen. Mit Schreiben vom 6. September 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. Oktober 2023 ein. Mit Verfügung vom 28. September 2023 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts- einbusse von 15 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invaliden- rente. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. August 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: "Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 8. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 189) zu Recht verneint hat. In einem weiteren Schritt wird die Rechtmässigkeit der Höhe der dem Be- schwerdeführer zugesprochenen Integritätsentschädigung zu prüfen sein. -3- 2. 2.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 8. August 2024 (VB 189) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. univ. B._____, Praktischer Arzt, vom 1. Septem- ber 2023 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 29. August 2023. Darin hielt Dr. med. univ. B._____ unter "Diagnosen" Folgendes fest (VB 145 S. 6): "Belastungsabhängige Beschwerden Handgelenk rechts bei deutlicher ra- diocarpalen Arthrose bei - Status post Korrekturosteotomie intra- und extraartikulär distaler Ra- dius mit CARD, lokale Spongiosaplastik rechts bei - Intra- und extraartikulärer Malunion distaler Radius rechts nach in- adäquater Versorgung im Kunststoffverband in leichter Flexion ohne Reposition" Dr. med. univ. B._____ führte zudem aus, aktuell bestehe beim Beschwer- deführer bereits eine schwerwiegende Arthrose der dominanten rechten Hand radiocarpal. Die bisher ausgeübten Tätigkeiten und auch mittel- schwere Tätigkeiten könnten auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden. Eine berufliche Umorientierung sei zwingend notwendig. Unter folgenden Vo- raussetzungen sollte in einer angepassten, sehr leichten bis gelegentlich leichten Tätigkeit langfristig eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Regelmässige Gewichtsbelastungen für die rechte Hand mit Umwend- so- wie Extensions- und Flexionsbewegungen bis ein Kilogramm und selten bis drei Kilogramm, keine Tätigkeiten an schlagenden und / oder vibrierenden Maschinen, keine Tätigkeiten mit Ziehen und Stossen von Lasten mit der rechten Hand sowie keine Tätigkeiten mit regelmässiger Gewichtsbelas- tung körperfern. Grundsätzlich sollte es sich um Tätigkeiten handeln, wel- che auch nach radiocarpaler Arthrodese ausgeübt werden könnten, da eine solche wahrscheinlich längerfristig zur Diskussion stehe (VB 145 S. 6). Der Integritätsschaden werde entsprechend einer schweren Arthrose mit Not- wendigkeit zur Arthrodese auf 15 % festgelegt (VB 146 S. 1). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -4- 2.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Zunahme der Arth- rose erfolge bei ihm offensichtlich beschleunigt. Die Beschwerdegegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, die im Sprechstundenbericht vom 6. Oktober 2023 zur Quantifizierung der Arthrose empfohlene CT-Untersu- chung zu veranlassen. Der aktuelle Stand der schnell fortschreitenden Arthrose sei nämlich rechtserheblich im Hinblick auf die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5). 3.2. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. August 2023 von Dr. med. univ. B._____ umfassend untersucht und dieser begründete in seiner Stellungnahme vom 1. September 2023 nachvollziehbar und schlüssig, weshalb die bisher ausgeübten Tätigkeiten und auch mittelschwere Tätigkeiten auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden könnten, in einer angepassten Tätigkeit aber eine ganztägige Arbeitsfähig- keit gegeben sei (vgl. E. 2.1. hiervor). Diese Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ beruht auf Bildgebungen sowie verschiedenen persönlichen Un- tersuchungen, unter anderem seiner kreisärztlichen Untersuchung, und wurde unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der vom Beschwerde- führer geltend gemachten Beschwerden abgegeben. Eine der Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ widersprechende, (fach-)ärztliche Einschät- zung findet sich nicht in den Akten. Im Bericht der Universitätsklinik H._____ vom 6. Oktober 2023 wurde lediglich festgehalten, sechs Monate nach der Osteosynthese-Materialentfernung fänden sich Zeichen für eine Radiocarpalarthrose. Es werde die weitere Abklärung mittels CT zur Quan- tifizierung der Arthrose empfohlen mit anschliessender Besprechung der Option einer Arthrodese. Sie würden davon ausgehen, dass die Arbeit als Gebäudereiniger längerfristig nicht mehr möglich sein werde und sich der Beschwerdeführer Gedanken über eine Umschulung machen solle (VB 173 S. 2 f.). Dr. med. univ. B._____ hat bei der Formulierung des Be- lastbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit jedoch bereits das -5- Vorliegen einer schwerwiegenden Arthrose der dominanten rechten Hand radiocarpal berücksichtigt und explizit festgehalten, dass es sich dabei um Tätigkeiten handeln sollte, welche auch nach radiocarpaler Arthrodese aus- geübt werden könnten, da eine solche längerfristig zur Diskussion stehe (vgl. E. 2.1. hiervor). Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) ist schliesslich festzuhalten, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). 3.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ vom 1. September 2023 (vgl. E. 2.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Die besagte Be- urteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollstän- dig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 5 f.) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine wei- teren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hin- weisen) und entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 5) nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die im Sprechstunden- bericht der Universitätsklinik H._____ vom 6. Oktober 2023 zur Quantifizie- rung der Arthrose empfohlene CT-Untersuchung (vgl. VB 173 S. 2 f.) nicht in Auftrag gegeben hat und dementsprechend über den Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Invalidenrente (und eine Integritätsentschädi- gung) entschied, ohne über einen (aktuellen) CT-Befund des rechten Hand- gelenks zu verfügen. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ vom 1. September 2023 ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (spätes- tens) ab dem Datum der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. August 2023 in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (vgl. E. 2.1. hier- vor). 4. 4.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer vor, er habe als Umzugsmitarbeiter und Haus- wart und zuletzt kurz vor dem Unfall als Reinigungsmitarbeiter gearbeitet. Somit habe er vor dem Unfall verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten ausge- übt. Er sei in der Regel temporär angestellt gewesen und es habe sich nicht -6- um stabile Arbeitsverhältnisse gehandelt. Es sei daher gerechtfertigt, das Valideneinkommen analog dem Invalideneinkommen gemäss LSE zu be- rechnen und auf Fr. 67'262.60 festzusetzen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). An- gesichts der zahlreichen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit sei zudem bei der Bemessung des Invaliden- einkommens ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % vorzuneh- men (vgl. Beschwerde S. 6). 4.2. 4.2.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erziel- ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an- gepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tä- tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 4.2.2. Auf der Schadenmeldung vom 23. Juli 2021 wurde zwar angegeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Juli 2021 bei der C._____ AG angestellt sei und ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliege (VB 1). Aus dem Einsatz- vertrag vom 9. Juli 2021 zwischen der C._____ AG und dem Beschwerde- führer ist jedoch ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer ab dem 12. Juli 2021 als Reinigungsmitarbeiter geleistete Einsatz auf maximal drei Monate befristet war (VB 2 S. 4). Gemäss dem Lebenslauf des Beschwer- deführers war dieser bereits seit November 2020 als Angestellter der C._____ AG in Temporäreinsätzen tätig (VB 87 S. 1). Wie regelmässig diese Einsätze waren, kann den Akten jedoch nicht entnommen werden. Es erscheint damit fraglich, ob die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- schaden fortgesetzt worden wäre, und es ist auch unklar, in welcher Regel- mässigkeit die entsprechenden Einsätze gegebenenfalls erfolgt wären. Da sich jedoch auch bei Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne Gesund- heitsschaden die bisherige Tätigkeit nicht weitergeführt hätte und bei dem- entsprechendem Abstützen auf den einschlägigen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Sta- tistik (BfS; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2023 vom 24. Juni 2024 E. 5.2.1), wie nachfolgend aufgezeigt wird, nichts am Ergebnis än- dert, erübrigen sich diesbezügliche weitere Abklärungen. -7- Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2016 ausschliesslich als Umzugs- und Reinigungsmit- arbeiter sowie als Hauswart tätig (VB 1; 2 S. 4 ff.; 87; 95 S. 1 ff.; 145 S. 5). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens auch weiterhin auf einem dieser Gebiete tätig gewesen wäre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2). Bei der Berech- nung des Valideneinkommens ist damit entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 5 f.) nicht auf den standardisierten Monatslohn des Totals aller Wirtschaftszweige der LSE abzustellen, sondern entweder auf den branchenspezifischen Tabellenwert gemäss Ziffer 77, 79-82 "Sonst. Wirtschaftliche Dienstl. (ohne 78)", welchem gemäss der Allgemeinen Sys- tematik der Wirtschaftszweige (NOGA) 2008 die Tätigkeiten als Reini- gungsmitarbeiter und Hauswart zuzuordnen sind (vgl. den Code 81; abruf- bar unter www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/noga/2008/81, zuletzt besucht am 28. April 2025), oder auf den branchenspezifischen Tabellenwert ge- mäss Ziffer 49-52 "Landverkehr; Schifffahrt; Luftfahrt; Lagerei", welchem gemäss der NOGA 2008 die Tätigkeit als Umzugsmitarbeiter zuzuordnen ist (vgl. den Code 4942; abrufbar unter www.kubb-tool.bfs.ad- min.ch/de/noga/2008/4942, zuletzt besucht am 28. April 2025). Wenn zugunsten des Beschwerdeführers auf den höheren dieser beiden Tabellenlöhne abgestützt wird, ergibt sich angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis 2023 ein Valideneinkom- men von Fr. 66'677.90 (Fr. 5'114.00 [BfS, LSE 2022, Monatlicher Brutto- lohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 49-52 "Landverkehr; Schifffahrt; Luft- fahrt; Lagerei", Kompetenzniveau 1, Männer] x 42.6/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990- 2023, Pos. 49 "Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen", 2023 = 42.6 h] x 106/103.9 [BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2023, Ziff. H 49-53 "Verkehr und Lagerei", 2022 = 103.9, 2023 = 106] x 12). 4.3. 4.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Medi- anwerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür- zen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest- -8- )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch- schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamt- haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 4.3.2. Den vorhandenen, unfallversicherungsrechtlich relevanten gesundheitli- chen Einschränkungen wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschät- zung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 2.1. hiervor) Rech- nung getragen, womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbe- dingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hin- weisen). Der angewandte und unumstritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 (VB 189 S. 7) basiert ausserdem auf einer Vielzahl von geeigneten (sehr) leichten Tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E. 6.1; 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 6.2). Diesbezüglich gilt insbesondere auch, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht au- tomatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Rechtsprechungsge- mäss ist jedoch ein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter- tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Qualitativ ist der Beschwerdeführer in einer ange- passten, sehr leichten bis gelegentlich leichten Tätigkeit dahingehend ein- geschränkt, dass er keine Tätigkeiten an schlagenden und / oder vibrieren- den Maschinen, keine Tätigkeiten mit Ziehen und Stossen von Lasten mit der rechten Hand sowie keine Tätigkeiten mit regelmässiger Gewichtsbe- lastung körperfern durchführen kann. Quantitativ ist der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit jedoch nicht einge- schränkt (vgl. E. 2.1. hiervor). Der Beschwerdeführer verfügt des Weiteren über die Niederlassungsbewilligung C (VB 2 S. 2; 145 S. 5), was statistisch gesehen eine lohnmindernde Auswirkung zeitigen kann (BfS, LSE 2022, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/in- nen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Män- ner, Median, Total und Niedergelassene [Kat. C]). Im Übrigen sind weder den Akten weitere einen Abzug vom Tabellenlohn begründende Aspekte zu entnehmen, noch werden solche vom Beschwer- deführer geltend gemacht. In einer Gesamtbetrachtung erscheint entgegen der Beschwerdegegnerin, die einen Abzug von 15 % gewährte (VB 189 S. 7), vorliegend höchstens ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % als gerechtfertigt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_320/2023 vom 11. April 2024 E. 5.3; 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 4.4.2). -9- 4.3.3. Gestützt auf die LSE 2022, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, unter Be- rücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2023 (vgl. BfS, T1.1.10, Nominal- lohnindex Männer 2011-2023, Total, 2022 = 107.1, 2023 = 108.9), der be- triebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2023 (vgl. BfS, Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Wo- che, 1990-2023, Total, 2023 = 41.7), der dem Beschwerdeführer zumutba- ren Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.3. hiervor) und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. E. 4.3.2. hiervor) ergibt sich ein Invalidenein- kommen von Fr. 60'732.85 (Fr. 5'305.00 x 41.7/40 x 108.9/107.1 x 12 x 0.90). 4.4. Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 66'677.90 und des Invalideneinkommens von Fr. 60'732.85 resultiert ein Invaliditätsgrad von 9 % ([Fr. 66'677.90 - Fr. 60'732.85] / Fr. 66'677.90 x 100 = 8.91; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 9 %). Dass der Beschwerdeführer mangels ren- tenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, ist damit im Ergebnis zu bestätigen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund eines unfallbedingten Integritätsschadens. Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu (VB 189). Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, aus dem kreis- ärztlichen Bericht vom 29. August 2023 ergebe sich eine schwerwiegende Arthrose. In der kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens werde die radiocarpale Arthrose jedoch als "mässig" beurteilt. Diese zwei Ein- schätzungen würden sich widersprechen. Auch aus diesem Grund sei die beantragte CT-Untersuchung zu veranlassen. Abgesehen davon seien die weiteren Befunde an der rechten Hand des Beschwerdeführers bei der Be- urteilung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt worden. Es treffe auch nicht zu, dass hier lediglich die Notwendigkeit einer Arthrodese zu entschädigen wäre. Die Beschwerdegegnerin sei vielmehr verpflichtet, das Ausmass der Arthrose bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides fest- zustellen und vollumfänglich zu entschädigen. Eine Arthrodese sei vorlie- gend nicht erfolgt (vgl. Beschwerde S. 6). 5.2. Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat - 10 - sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritäts- entschädigung. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallver- sicherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich aus- schliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abs- trakt und egalitär bemessen (vgl. BGE 150 V 469 E. 3 S. 470 mit Hinwei- sen). 5.3. Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegeg- nerin in ihrem Einspracheentscheid vom 8. August 2024 (VB 189 S. 8 f.) auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ vom 1. Sep- tember 2023 (VB 146). Darin führte Dr. med. univ. B._____ aus, gemäss Suva-Tabelle 5.2 gebühre dem Beschwerdeführer bei einer mässigen Handgelenksarthrose eine Integritätsentschädigung von 5 bis 10 %. Bei ei- ner schweren Handgelenksarthrose würde dem Beschwerdeführer eine In- tegritätsentschädigung von 10 bis 25 % zustehen. Gemäss Suva-Ta- belle 1.2 würde dem Beschwerdeführer bei radiocarpaler Arthrodese eine Integritätsentschädigung von 15 % zustehen. Aktuell erreiche der Integri- tätsschaden 10 %, wobei dieser zunehmen werde und mittel- bis längerfris- tig eine Handgelenksarthrodese notwendig werden werde. Der Integritäts- schaden werde daher entsprechend einer schweren Arthrose mit Notwen- digkeit zur Arthrodese mit 15 % festgelegt (VB 146 S. 1). 5.4. Der Kreisarzt Dr. med. univ. B._____ kam unter Berücksichtigung der voll- ständigen medizinischen Akten und der vom Beschwerdeführer aktenkun- dig und anlässlich der kreisärztlichen Untersuchungen beklagten Be- schwerden sowie unter Bezugnahme auf die geltenden Suva-Tabellen 2.2 "Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten" und 5.2 "Integritätsschaden bei Arthrosen" zu seiner nachvollziehbar be- gründeten Einschätzung der Höhe der Integritätseinbusse. Er berücksich- tigte dabei sowohl den aktuellen Zustand wie auch die voraussehbare Ver- schlimmerung (vgl. Art. 36 Abs. 4 UVV) und legte den Integritätsschaden, entsprechend dem in der Suva-Tabelle 2.2 vorgesehenen Wert bei Vorlie- gen einer schweren Arthrose mit Notwendigkeit zur Arthrodese, auf 15 % fest (vgl. E. 5.3. hiervor). Dem aus dem Unfall verbleibenden Gesundheits- schaden des Beschwerdeführers sowie der voraussehbaren Verschlimme- rung wurde damit bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritäts- entschädigung bereits umfassend Rechnung getragen, womit von einer ge- naueren Quantifizierung der Arthrose mittels der beantragten CT-Untersu- chung auch diesbezüglich keine weiteren, ergebnisrelevanten Erkennt- nisse zu erwarten wären, womit darauf verzichtet werden kann (vgl. E. 3.3. - 11 - hiervor). Den Akten sind zudem keine anderslautenden ärztlichen Einschät- zungen zu entnehmen. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Be- schwerde S. 6) ist schliesslich wiederum darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. E. 3.2. hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen hat. 6. Insgesamt ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2024 (VB 189) damit zu bestätigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker