4.5. Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 70'279.30 und des Invalideneinkommens von Fr. 50'160.00 resultiert zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im September 2023 ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 29 % ([Fr. 70'279.30 - Fr. 50'160.00] / Fr. 70'279.30 x 100 = 28.63; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 29 %). Die Verfügung vom 6. Dezember 2023 (VB 53) ist damit im Ergebnis zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.