abteilungen" des BFS, Total, 2022), der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. E. 3 4. hiervor) und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 5 % (vgl. E. 4.4.1. hiervor) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 50'160.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 41.7/40 x 107.1/106.8 x 0.8 x 0.95).