8C_10/2011 vom 10. August 2011 E. 7). Einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompetenzniveau 1 bezieht, erfordern zudem weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.3). In einer Gesamtbetrachtung aller lohnerhöhenden und lohnmindernden Faktoren ist vorliegend höchstens ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 % gerechtfertigt.