Der Beschwerdeführer verfügt über die Aufenthaltsbewilligung L (VB 2 S. 1), was statistisch gesehen eine lohnmindernde Auswirkung hat (BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Kurzaufenthalter/innen [Kat. L]). Die mangelnde berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers (vgl. VB 1 S. 6) und dessen allfällige Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche sind jedoch nicht als lohnmindernde Kriterien anerkannt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 15. September 2011 E. 5.2; 8C_10/2011 vom 10. August 2011 E. 7).