densbedingten Abzug führen können. Rechtsprechungsgemäss ist jedoch ein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Der angewandte und unumstritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 der LSE basiert jedoch bereits auf einer Vielzahl von geeigneten leichten Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 7.2.1 und 10.4.2.1;