_ vom 19. Februar 2024 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, vorwiegend im Sitzen auszuführenden Tätigkeit unter Berücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs und der eingeschränkten Beweglichkeit zu 80 % arbeitsfähig ist bei ganztägiger Präsenz (vgl. E. 2.1.1. und 3.2. hiervor). Den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurde damit bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit der 20%igen Leistungseinschränkung, im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sowie der unbestrittenermassen zu Recht erfolgten Einteilung in das Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen, weshalb diese nicht zu einem zusätzlichen lei-