Gestützt auf die gemäss vorangehenden Ausführungen beweiskräftigen Aktenbeurteilungen von Dr. med. C._____ vom 19. Juli 2023 und Prof. Dr. med. E._____ vom 19. Februar 2024 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, vorwiegend im Sitzen auszuführenden Tätigkeit unter Berücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs und der eingeschränkten Beweglichkeit zu 80 % arbeitsfähig ist bei ganztägiger Präsenz (vgl. E. 2.1.1. und 3.2. hiervor).