Unter Berücksichtigung des, ausgehend von der Höhe der Ferienentschädigung (VB 12.1 S. 5) angenommenen, Ferienanspruchs von sechs Wochen pro Jahr resultiert damit eine jährliche Vergütung von Fr. 3'680.00 (46 x 5 x 16) für die Verpflegung, welche gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVV zum massgebenden Lohn zu rechnen ist. Damit resultiert unter Annahme einer ganzjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall ein Valideneinkommen von Fr. 70'279.30 (Fr. 66'599.30 + Fr. 3'680.00).