12.1 S. 3] x 52) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 66'599.30 (Fr. 29.20 x 2'106 Stunden x 1.083). Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin wurde dem Beschwerdeführer Kost und Logis zusätzlich mit Fr. 16.00 pro Tag vergütet (VB 12.1 S. 5). Unter Berücksichtigung des, ausgehend von der Höhe der Ferienentschädigung (VB 12.1 S. 5) angenommenen, Ferienanspruchs von sechs Wochen pro Jahr resultiert damit eine jährliche Vergütung von Fr. 3'680.00 (46 x 5 x 16) für die Verpflegung, welche gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVV zum massgebenden Lohn zu rechnen ist.