Zudem sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen. Die Änderung der IVV habe an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Leidensabzug nichts geändert, da der Verordnungsgeber damit den Delegationsrahmen des Gesetzgebers überschritten habe (vgl. Beschwerde S. 6; Replik S. 4). - 10 -