4.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, das von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 21. Februar 2024 geltend gemachte tiefere Valideneinkommen sei nicht gerechtfertigt. Der Strassenbau sei zur Hauptsache nach wie vor eine Saisontätigkeit. Dies erkläre die aus dem IK-Auszug ersichtlichen Beitragsmonate des Beschwerdeführers. Die Umrechnung der Beschwerdegegnerin des Valideneinkommens auf zehn Monate sei daher verfehlt und müsse durch eine entsprechende Parallelisierung des Invalideneinkommens korrigiert werden (vgl. Replik S. 3 f.). Zudem sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen.