In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, das in der Verfügung vom 6. Dezember 2023 angenommene Valideneinkommen sei im Vergleich zu den gemäss IK-Auszug tatsächlich erzielten Einkommen zu hoch. Da der Beschwerdeführer seit jeher keine Tätigkeit ein volles Jahr geleistet, sondern mehrheitlich nur zwischen sieben und zehn Monaten pro Jahr gearbeitet habe und auch lediglich über einen Aufenthaltstitel L verfüge, wäre der Jahreslohn um einen Sechstel zu kürzen, was ein Valideneinkommen von Fr. 66'623.00 ergebe (vgl. Vernehmlassung S. 2).