4. 4.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens berechnete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2023 gestützt auf das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 79'947.00. Für die Berechnung des Invalideneinkommens stützte sie sich auf die LSE 2020 (VB 53 S. 1 f.). In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, das in der Verfügung vom 6. Dezember 2023 angenommene Valideneinkommen sei im Vergleich zu den gemäss IK-Auszug tatsächlich erzielten Einkommen zu hoch.