VB 44 S. 65). Er kam jedoch aus neurologischer Sicht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Arbeitstätigkeit lediglich durch die eingeschränkte Beweglichkeit limitiert sei, und bezifferte die maximale Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit 20 %, woraus bei einem 100-%-Pensum mindestens eine 80%ige Leistungsfähigkeit resultiere (VB 44 S. 67). Prof. Dr. med. E._____ übernahm daraufhin in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2024 in keiner Weise lediglich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med.