Insbesondere ergibt sich aus den auf diversen fundierten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen gesundheitlichen Status zeigenden Akten ein feststehender medizinischer Sachverhalt (vgl. E. 2.2.3. hiervor). Dr. med. C._____ lagen die zum Zeitpunkt seiner Aktenbeurteilung vom 19. Juli 2023 vorhandenen relevanten medizinischen Akten durchaus vor (vgl. Beschwerde S. 6; VB 44 S. 59 ff.) und ihm waren die Stuhlinkontinenz und die neurogene Blasenfunktionsstörung sodann bekannt und diese wurden von ihm nicht ausser Acht gelassen (vgl. Replik S. 3; VB 44 S. 65).