3.3.2. Des Weiteren erweist sich das Abstellen auf reine Aktenbeurteilungen, wie sie Dr. med. C._____ und Prof. Dr. med. E._____ vorgenommen haben, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Aktenlage als Beweisgrundlage ohne Weiteres als zulässig. Insbesondere ergibt sich aus den auf diversen fundierten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen gesundheitlichen Status zeigenden Akten ein feststehender medizinischer Sachverhalt (vgl. E. 2.2.3. hiervor).