Soweit der Beschwerdeführer nämlich darauf verweist, dass ihm im Bericht der Rehaklinik G._____ hinsichtlich der Verrichtungen des täglichen Lebens ergotherapeutisch eine Präsenzzeit von 90 Minuten attestiert worden sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist festzuhalten, dass in dem auf keiner neuen Untersuchung, sondern auf dem Aufenthalt vom 21. September bis am 17. Dezember 2022 in der Rehaklinik G._____ basierenden Bericht vom 28. April 2023 ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bei Austritt eine Präsenzzeit von 90 Minuten bei einfachen bis mittelschweren Konstruktionsaufgaben im Stehen aufweise (VB 22 S. 9).