Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht jedoch nicht lediglich darauf, sondern insbesondere auf die der RAD-Beurteilung zugrundeliegende Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 19. Juli 2023 (vgl. E. 2.1.1. hiervor). Zudem widerspricht die RAD-Beurteilung vom 24. Oktober 2023 den weiteren medizinischen Akten nicht: