3.3. 3.3.1. Zwar ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht (vgl. Beschwerde S. 4), aus dem unter dem Titel "24.10.2023 #J – Ärzte" verfassten Protokolleintrag nicht ohne Weiteres ersichtlich, von welchem RAD-Arzt (offenbar mit dem Kürzel "J" und mutmasslich Dr. med. F._____, Praktischer Arzt) er stammt. Der Beweiswert solcher nicht unterzeichneter Protokolleinträge ist zudem als gering einzustufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_926/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht jedoch nicht lediglich darauf, sondern insbesondere auf die der RAD-Beurteilung zugrundeliegende Aktenbeurteilung von Dr. med.