Die Blasenentleerung sei ebenfalls gestört. Aufgrund der Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung benötige der Beschwerdeführer zusätzliche Pausen, die er frei wählen können müsse, um die Blasenentleerung vorzunehmen und/oder eine Versorgung von ausgetretenem Harn und/oder Stuhlgang vorzunehmen. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten in berufsbezogener Hinsicht ausüben könne. Ein erhöhter Pausenbedarf bedinge eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 80 % in angepasster Tätigkeit. Die angestammte Tätigkeit könne dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden (VB 59 S. 2). -6-