Zudem habe Dr. med. C._____ die bestehende Blasenund Mastdarmfunktionsstörung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit habe dieser vielmehr mit dem Hinweis auf die eingeschränkte Beweglichkeit begründet. Da in der RAD-Aktenbeurteilung vom 19. Februar 2024 die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. C._____ vom 19. Juli 2023 übernommen werde, komme ihr zudem keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Replik S. 3).