2.1.2. Der protokollarisch festgehaltenen Stellungnahme des RAD vom 24. Oktober 2023 ist zu entnehmen, aus versicherungsmedizinischer Sicht handle es sich um eine Gesundheitsstörung mit vorübergehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter könne der Beschwerdeführer seit September 2022 nicht mehr ausüben. Die Feststellungen in den vorliegenden Arztberichten seien sachlich fundiert und nachvollziehbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne im Rahmen eines 100 % Pensums mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausgeübt werden.