Prinzipiell wäre in einer sitzenden beziehungsweise vorwiegend im Sitzen stattfindenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit, wenn der Beschwerdeführer zum Beispiel in einen Nachbarraum gehen müsste, um Unterlagen zu holen, sei maximal eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % zu begründen. Darüber hinaus seien in einer leichten, wechselhaften, vorwiegend im Sitzen auszuführenden Tätigkeit keine Einschränkungen zu erkennen. Auch die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter, der im Sitzen Maschinenteile zusammensetze, wäre denkbar.