Es seien keine Einschränkungen von Kognition oder Konzentration in der Versicherungsakte dokumentiert, ebenfalls keine anhaltenden Einschränkungen der Sensomotorik der Arme. Auch das rechte Bein sei nicht gelähmt, so dass der Beschwerdeführer in einem Office, auch in einem Homeoffice, beweglich wäre und nicht nur am Schreibtisch sitzen könnte. Prinzipiell wäre in einer sitzenden beziehungsweise vorwiegend im Sitzen stattfindenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben.