Die berichteten Befunde würden sich aus der Diagnose mit Kompression der Nervenwurzel ergeben. Anhand der medizinischen Berichte und der dort dokumentierten Befunde sei eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % bis auf Weiteres ausgewiesen (VB 44 S. 66). Als leidensangepasst wäre eine Tätigkeit im Sitzen oder vorwiegend im Sitzen zu benennen. Es seien keine Einschränkungen von Kognition oder Konzentration in der Versicherungsakte dokumentiert, ebenfalls keine anhaltenden Einschränkungen der Sensomotorik der Arme.