2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer Akten, welche unter anderem eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingeholte RAD-Stellungnahme vom 19. Februar 2024 enthalten, die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 15. April 2024 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellungnahme.